Satzung des Vereins
Internationaler Club Bad Nauheim e.V. (ICBN)
Fassung vom 17.04.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Internationaler Club Bad Nauheim e.V.“ (ICBN) und hat
seinen Sitz in Bad Nauheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Oberstes Ziel der Arbeit des Internationalen Club Bad Nauheim (ICBN) ist die
Förderung gemeinsamer Gespräche und Aktivitäten von Menschen mit internationaler
Herkunft und Deutschen zur Entwicklung menschlicher Nähe. Dies soll vom Grundsatz
der gegenseitigen Achtung und Wahrung kultureller Integrität ausgehen.
Der ICBN ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht allen Menschen offen, die
sich mit seinen Zielen solidarisieren und sucht das Gespräch mit Institutionen und
Gruppen am Ort.
Der ICBN setzt sich zum Ziel, einen fruchtbaren Dialog zwischen Menschen aller
Nationalitäten in Gang zu setzen. Dieser Dialog soll das gegenseitige Kennenlernen
fördern und Probleme zur Sprache bringen, die durch unterschiedliche Traditionen,
Lebensweise und Grundeinstellungen entstehen.
Im Gespräch miteinander soll sich die Chance ergeben, Lösungswege für die
anstehenden Probleme gemeinsam zu suchen.
Der ICBN will durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein vieler
Menschen für Fragen des interkulturellen und interreligiösen Miteinanders
sensibilisieren.
Der ICBN sieht es als seine Aufgabe an, vor Ort bestehende offene und versteckte
Formen der Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen mit internationaler
Herkunft aufzugreifen und anzugehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im ICBN sind vornehmlich natürliche Personen.
(2) Juristische Personen, wie Vereine/Verbände können in Ausnahmefällen die
Mitgliedschaft erwerben, wenn sie aufgrund ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit zur
Förderung des Vereinszweckes besonders geeignet sind.
(3) Der Aufnahmeantrag ist in jedem Fall an den Vorstand zu richten. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands
ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig
entscheidet.
§ 5 Beitrag
(1) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags wird in der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(2) Für juristische Personen setzt der Vorstand einen gesonderten Mitgliedsbeitrag
fest. Familien zahlen – unbeschadet der Anzahl ihrer Mitglieder – den einfachen
Mitgliedsbeitrag.
(3) In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag, auch vorübergehend, durch
Beschluss des Vorstands auf Antrag erlassen werden.
(4) Mehrfache Nichtzahlung des Beitrags hat nach erfolgloser wiederholter Mahnung
den Ausschluss aus dem Verein gemäß §6 Abs.3 zur Folge.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) bei juristischen Personen, wie Vereinen/Verbänden, mit deren Erlöschen
c) Austritt
d) Ausschluss
(2) Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres ( § 12, Abs.2 ) mit
dreimonatiger Frist aus dem Verein austreten. Die Erklärung bedarf der
Schriftform.
(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor bei groben Verstößen gegen Satzung und Interesse des Vereins durch ein
Mitglied. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederver-
sammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem /der 1.Vorsitzenden
b) dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem /der Kassenwart/in
d) dem /der Schriftführer/in
e) mindestens drei bis zu fünf Beisitzer/innen.
(2) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (nach § 11) gewählt.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand (§8 a bis d), vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der 1.Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stellver-
treterin den Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird in der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so ist für sie in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit
vorzunehmen.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese
wird vom Vorstand in Textform per Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe des
Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Die Einladungs-
frist beträgt zwei Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-
lung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Bei der jährlichen Mitgliederversammlung sind regelmäßig unbeschadet weiterer
Tagesordnungspunkte zu behandeln:
- Rechenschaftsbericht des Vorstands
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstand
- Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Wahl von Kassenprüfern (alle zwei Jahre)
(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren, die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet
haben (mit Ausnahme der in § 5, Abs. 3 genannten Personen). Jede Familien-
mitgliedschaft verfügt über eine Stimme.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(6.1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6.2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten,
wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
(7) Das zu fertigende Protokoll muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung
genehmigt werden. Es ist von dem/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind sieben
Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand in
Textform, per Brief oder Mail mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein muss aufgelöst werden, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder
angehören.
(2) Erhält der Verein im Falle einer Auflösung einen direkten Nachfolger, fällt das
vorhandene Vermögen an diesen. Ist ein solcher Nachfolger nicht vorhanden,
geht das Vermögen an „Amnesty International“.
(3) Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss vorher mit der Tagesordnung
gemäß § 12 (1) bekannt gemacht werden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des
Vereins in Kraft.
